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Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen für die Vermietung von Arbeitsbühnen, Baumaschinen und -geräte, Gabelstaplern, Garten- und Forstgeräten, Geräte der Reinigungstechnik der Herbert Hönemann GmbH (Stand 01.06.2024)

Allgemeines – Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Arbeitsbühnen, Baumaschinen und -geräten, Gabelstaplern, Anhängern & Transportmaschinen, Garten- und Forstgeräten, sowie Geräte der Reinigungstechnik. Diese Mietvertragsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Mietvertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der wirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Es gelten ausschließlich schriftlich getroffene Vereinbarungen.

1.4. Rechtserhebliche und wichtige Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.5. Der zugrundeliegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten sowohl gegenüber einem Verbraucher (nachfolgend „Verbraucher“ genannt), als auch einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend „Unternehmer“ genannt).

1.6. Alle Angebote des Vermieters sind freibleibend und vorbehaltlich entsprechender Verfügbarkeit.

Wesentliche Vertragspflichten von Vermieter und Mieter

2.1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. Bei Übergabe werden zusammen mit den Fahrzeugpapieren und der Bedienungsanleitung weitere Bedienungs- und Wartungshinweise übergeben. Der Vermieter ist ferner verpflichtet, dem Mieter die zur Beurteilung des Einsatzes notwendigen Tragfähigkeitstabellen und Stützdrucktabellen des Mietgegenstandes zu übergeben, ferner etwaige Abmessungen, Gewichte, Achslasten und Raddrücke, bekanntzugeben, sofern diese die gesetzlich zulässigen Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 32, 34 ff StVZO überschreiten.

2.2. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Ferner hat er von ihm eingesetzte/s Personal/Arbeitnehmer sowie ggf. Familienmitglieder über die Hinweise sowie die ihm übergebenen Unterlagen ebenfalls zu unterrichten und die Einweisung schriftlich zu dokumentieren. Verletzt er die vorgenannten Obliegenheiten, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.

2.3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben. Alle Geräte müssen vollgetankt und aufgeladen zurückgegeben werden. Fehlmengen werden nach der Mietzeit in Rechnung gestellt.

2.4. Der Mieter ist verpflichtet in Situationen, wo der sichere Umgang mit dem Mietobjekt aufgrund einer unbekannten Sachlage oder sonstiger Unkenntnis nicht garantiert werden kann, Fachpersonal hinzuziehen, welches den zweckmäßigen und sicheren Umgang mit dem Mietobjekt beurteilen kann.

2.5. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- und Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes. Außerdem ist der Mieter verpflichtet, vor Beginn des Einsatzes sich nach Hindernissen im Schwenkbereich wie z.B. Bauten, Anlagen, benachbarte Maschinen, unterirdischen Bodenrisiken wie z.B. Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen, evtl. Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten oder Geschossdecken sowie stromführenden Anlagen und Leitungen zu erkundigen und das Bedienungspersonal vor Beginn des Einsatzes über solche bestehenden Risiken und Gefahrenlagen hinzuweisen.

2.6. Sofern der Mieter den Mietgegenstand in gefährlicher Arbeitsumgebung, z.B. Schleusen, an Wasserbaustellen und bei Hochwasser, in Salzbergwerken oder für Sandstrahl-, Beton-, Verputz, Maler- und Lackierarbeiten oder für den Einsatz mit Gefahrstoffen (z.B. Asbest, Insektizide usw.) einsetzen will, ist vorher die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. In allen diesen Fällen ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand während des Einsatzes nach Möglichkeit abzudecken, zu verplanen oder sonst wie zu schützen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat er den Mietgegenstand sach- und fachgerecht zu reinigen/dekontaminieren und trägt alle hieraus resultierenden Kosten, auch die Stillstandkosten des Mietgegenstandes.

2.7. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Im Falle der berechtigten Weitervermietung hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass das Mietgerät nur unter Beachtung der vorliegenden allgemeinen Mietvertragsbedingungen eingesetzt wird.

2.8. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.

2.9. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl und unbefugte Nutzung des Mietgegenstandes durch Dritte zu treffen.

2.10. Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

12.11. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 2. bis 10., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

3.1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand an den Mieter zu überlassen.

3.2. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

3.3. Zugleich mit der Übergabe der Mietsache wird ein Übergabeprotokoll ausgefüllt und von beiden Parteien unterzeichnet. Der festgehaltene Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe ist für beide Seiten bindend. Für das Vorhandensein dort nicht dokumentierter sichtbarer bzw. feststellbarer Schäden oder Mängel bei Übergabe trägt der Mieter die Beweislast.

3.4. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziffer 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit, die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens 10 % des Netto-Einzelauftragswertes. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

3.5. Der Vermieter ist im Falle eines Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

4.1. Ist der Mieter Verbraucher gelten für Mängel bei der Überlassung des Mietgegenstandes die gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Mieter Unternehmer gelten die Ziffern 4.2 und 4.3 und es gilt Folgendes: Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

4.2. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte und berechtigte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Ansonsten gilt § 536a Abs. 1 BGB, sofern nicht der Vermieter binnen 24 Stunden für Reparatur oder gleichwertigen Ersatz sorgt.

4.3. Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzter angemessener Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

 Haftungsbegrenzung des Vermieters

5.1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;

einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;

der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;

falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

5.2. Eine weitergehende Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen.

Mietpreis, Zahlung und Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

6.1. Der Mietpreis ist pünktlich ohne besondere Aufforderung unter Angabe des Mietobjekts und des Mietzeitraums innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist (wenn keine Zahlungsfrist vereinbart ist, dann innerhalb von 14 Tagen) nach Erhalt der Rechnung, zu bezahlen.

6.2. Alle gegenüber dem Mieter als Verbraucher angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Der Mietpreis pro Tag versteht sich pro Kalendertag (Arbeitszeit von 8 Stunden), pro Woche versteht sich auf 7 Kalendertage, pro Monat versteht sich auf 30 Kalendertage. Die Monatsmiete wird nach der Anzahl der Miettage berechnet und beginnt mit dem Tag der Anlieferung.

6.3. Der vereinbarte Mietpreis versteht sich nur für das Gerät. Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten (insbesondere die Kosten für Auf- und Abladen inklusive Wartezeiten, Auf- und Abbau, Transport, Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchs- und Befestigungsmaterialien, Reinigung, Personalunterstützung, Geräteeinweisungen, etc.) jeweils gesondert zu zahlen.

6.4. Dem Mieter steht das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.

6.5. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

6.6. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

6.7. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet.

6.8. Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 5 Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so darf der Vermieter unbeschadet anderer Rechte:

sämtliche Forderungen aus der Kunden- Lieferantenbeziehung sofort fällig stellen und

sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.

Der Vermieter ist berechtigt, im Falle des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Vermieter ist zudem berechtigt einen Verzögerungsschadensersatz in Höhe von EUR 40,00 zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Vermieter gegenüber dem Mieter vorbehalten.

6.9. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

Eigentum, Untervermietung, Forderungsabtretung

7.1. Die Mietsache bleibt uneingeschränkt Eigentum des Vermieters. Der Vermieter kann wegen der Vorfinanzierung der Mietraten das Eigentum auf Dritte zur Sicherheit übertragen.

7.2. Der Mieter darf, die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte nicht übertragen und nicht belasten, insbesondere ist er weder zur Veräußerung des Mietgegenstandes noch zu Verpfändung, Sicherungsübereignung, Untervermietung, Unterverpachtung oder einer ähnlichen Verfügung über den Mietgegenstand berechtigt.

7.3. Der Mieter darf Eigentumsschilder, Etiketten oder Kennzeichen des Vermieters an oder auf der Mietsache weder entfernen noch abändern oder entstellen.

7.4. Außer notwendigen technisch-funktionellen Vorrichtungen darf der Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Änderung an der Mietsache vornehmen oder vornehmen lassen. Alle zusätzlichen Teile gehen mit dem Einbau in das Eigentum des Vermieters über. Entschädigungsansprüche für mögliche Wertverbesserungen kann der Mieter – auch bei Zustimmung des Vermieters zur Verbesserung – in keinem Falle geltend machen.

7.5. Der Mieter hat eine drohende oder erwirkte Zwangsvollstreckung in der Mietsache des Vermieters unverzüglich durch eingeschriebenen Brief und vorab durch mündliche Anzeige mitzuteilen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Adresse des Gläubigers und Gerichtsvollziehers beizufügen, sowie die Kosten einer Intervention einschließlich der eines Korrespondenzanwaltes zu tragen, sofern sie von ihm zu vertreten sind. Entsprechendes gilt auch für alle sonstigen Fälle einer Beschlagnahme.

7.6. Der Mieter hat den Vermieter auch von Anträgen auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, hinsichtlich des Grundstückes, auf dem sich die Mietsache befindet, unverzüglich zu unterrichten. Auch insoweit hat der Mieter sämtliche Interventionskosten zu tragen, sofern den Mieter ein Verschulden trifft.

7.7. Der Vermieter ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag und ihr Eigentum an der Mietsache abzutreten oder zu übertragen.

Unterhaltspflicht des Mieters

8.1. Der Mieter ist verpflichtet,

a. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

b. die tägliche Sicht und Funktionsprüfung am Mietgegenstand ist nach den Vorschriften der Bedienungsanleitung und den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften vor Beginn des Einsatzes der Maschine durchzuführen; Mängel unverzüglich dem Vermieter zu melden und fehlende Betriebsflüssigkeiten (z.B. Batteriewasser, Motoröl) mit den entsprechenden Betriebsmitteln nachzufüllen bzw. erforderlichenfalls die Herbert Hönemann GmbH zu informieren;

c. notwendige Inspektion- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beobachtet haben.

8.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

Haftung des Mieters bei Vermietung mit oder ohne Bedienpersonal

9.1. Bei der Vermietung ohne Bedienungspersonal (reine Maschinenmiete) haftet der Mieter nach Beendigung der Mietzeit für die ordnungsgemäße und unbeschädigte Rückgabe des Mietgegenstandes nach den gesetzlichen Bestimmungen. Während der Mietdauer darf von ihm nur Personal mit der Bedienung des Mietgegenstandes beauftragt werden, das die einschlägigen gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen und die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften erfüllt und insbesondere zur Bedienung des überlassenen Arbeitsmittels nach TRBS 2111-Teil befähigt ist (z.B. DGUV Grundsatz 308-008 Bediener von Hubarbeitsbühnen, DGUV-Grundsatz 308-003, Befähigung für Kranführer und/oder DGUV Grundsatz 308-009 Fahrer/-innen von Teleskopmaschinen. Falls erforderlich müssen die Bedienungsleute darüber hinaus über eine gültige Fahrerlaubnis zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr verfügen. Am Einsatzort ist die BetrSichV, insbesondere die TRBS 2111-Teil 1 für mobile Arbeitsmittel und ggf. die Baustellenverordnung eigenverantwortlich einzuhalten.

9.2. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienpersonal treffen die vorstehend in Ziffer 9.1. genannten Verpflichtungen hinsichtlich der Dienstverschaffung des mitüberlassenen Personals den Vermieter. Der Mieter darf das Bedienpersonal des Vermieters im Rahmen seiner Dispositions- und Weisungshoheit ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstandes und nicht zu anderen Arbeiten, einsetzen. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung nach § 278 BGB nah den Grundsätzen des echten Leiharbeitsverhältnisses.

Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

10.1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

10.2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

10.3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Ziffer 8.1. b und c gilt entsprechend.

10.4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit (von 8:00 Uhr bis 16.00 Uhr) des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen. Bei nicht vereinbarter Rückgabe der Arbeitsbühnen außerhalb der Geschäftszeit haftet der Mieter für Schäden, die in der Zeit zwischen Rückgabe und Beginn der Öffnungszeiten – auch ohne Verschulden des Mieters – entstehen.

Verletzung der Unterhaltspflicht

11.1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurück geliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8. vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe der Vorhaltekosten gem. Baugeräteliste 2007 als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. Ist der Mieter Verbraucher gilt dies nur, wenn die Verletzung der in Ziff. 8. vorgesehenen Unterhaltspflicht vom Mieter schuldhaft erfolgte. Der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens bleibt dem Mieter unbenommen.

11.2. Der Umfang, der vom Mieter zu vertretende Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

11.3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4. nicht unverzüglich und andernfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

Kündigung

12.1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen.

Wird nicht zum möglichen Kündigungszeitpunkt schriftlich gekündigt, so verlängert sich die Mietzeit automatisch um einen Monat.

12.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen, insbesondere

a. im Falle der Ziffer 6.7.;

b. wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert;

c. wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort bringt;

d. in Fällen von Verstößen gegen Ziffer 2.7. und 8.1.

12.3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nummer 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziffer 6.7. in Verbindung mit Ziffern 2.7-2.11. und Ziffer 10 entsprechende Anwendung.

12.4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

Verlust des Mietgegenstandes

13.1. Der Mieter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen gegen Diebstahl, Unterschlagung, Vandalismus oder Manipulation des Mietgegenstandes zu treffen. Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des Mietgegenstandes hat der Mieter den Vermieter und die zuständigen Polizeibehörden ohne schuldhaftes Zögern und unverzüglich zu informieren sowie binnen 24 Stunden eine Schadens- bzw. Verlustmeldung an den Vermieter zu erstatten. Eine Abschrift des Polizeiberichts ist im Nachgang an den Vermieter unaufgefordert zu übermitteln.

13.2. Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach Ziffer 10.3. obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

Versicherung

14.1. Haftpflichtversicherung. Jeder gemäß diesem Mietvertrag autorisierte Fahrer des Fahrzeugs wird vom Vermieter bzw. dessen Versicherung im Rahmen der in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckung gegen Haftpflicht für Körperverletzungen, Tod oder Sachbeschädigung versichert. Die Haftpflichtversicherung deckt keine Beschädigungen oder den Verlust des gemieteten Fahrzeuges. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen, der durch die fahrlässige oder vorsätzliche Verwendung des Fahrzeugs entstanden ist und/oder durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

15.3. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.