In der Toplage 10 | 32351 Stemwede-Drohne

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

für die Vermietung von Arbeitsbühnen, Baumaschinen und -geräte, Gabelstaplern, Garten- und Forstgeräten, Geräte der Reinigungstechnik der Herbert Hönemann GmbH

(Stand 01.04.2025)

1. Allgemeines – Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Arbeitsbühnen, Baumaschinen und -geräten, Gabelstaplern, Anhängern & Transportmaschinen, Garten- und Forstgeräten, sowie Geräte der Reinigungstechnik. Diese Mietvertragsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Mietvertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der wirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Es gelten ausschließlich schriftlich getroffene Vereinbarungen.

1.4. Rechtserhebliche und wichtige Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.5. Der zugrundeliegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB (nachfolgend „Verbraucher“ genannt) sowie Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „Unternehmer“ genannt), einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlicher Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB). Für Verbraucher gelten die entsprechenden gesetzlichen Schutzvorschriften des BGB, die von den Regelungen für Unternehmer abweichen können (z.B. Widerrufsrecht, Gewährleistungsansprüche).

1.6. Alle Angebote des Vermieters sind freibleibend und vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mietgegenstände zum Zeitpunkt der Bestellung oder Vereinbarung. Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Nichtverfügbarkeit des Mietgegenstandes einen Ersatz anzubieten oder den Vertrag zu stornieren. Im Falle der Nichtverfügbarkeit wird der Mieter umgehend informiert.

2. Wesentliche Vertragspflichten von Vermieter und Mieter

2.1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. Bei Übergabe werden zusammen mit den Fahrzeugpapieren und der Bedienungsanleitung weitere Bedienungs- und Wartungshinweise übergeben. Der Vermieter ist außerdem verpflichtet, dem Mieter die für die Beurteilung des Einsatzes erforderlichen Tragfähigkeitstabellen, Stützdrucktabellen sowie Angaben zu Abmessungen, Gewichten, Achslasten und Reifendrücken des Mietgegenstandes zur Verfügung zu stellen, sofern diese die gesetzlich zulässigen Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 32, 34 ff StVZO überschreiten.

2.2. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme den gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen und die enthaltenen Hinweise zu befolgen. Zudem hat er alle von ihm eingesetzten Personen (einschließlich Arbeitnehmer und gegebenenfalls Familienmitglieder) über diese Hinweise und die übergebenen Unterlagen zu informieren und die Einweisung schriftlich zu dokumentieren. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für alle daraus resultierenden Schäden.

2.3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden, alle einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete fristgerecht zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben. Alle Mietgegenstände sind vollgetankt und aufgeladen zurückzugeben. Fehlmengen werden nach der Mietzeit dem Mieter in Rechnung gestellt.

2.4. Der Mieter ist verpflichtet, in Situationen, in denen der sichere Umgang mit dem Mietgegenstand aufgrund unbekannter Gegebenheiten oder fehlender Kenntnisse nicht gewährleistet werden kann, Fachpersonal hinzuzuziehen, das die sichere Handhabung des Mietgegenstandes beurteilen kann.

2.5. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter auf Anfrage unverzüglich den aktuellen Stand- und Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie über jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes zu informieren. Darüber hinaus hat der Mieter vor Beginn des Einsatzes sicherzustellen, dass er sich über Hindernisse im Schwenkbereich (z. B. Bauten, Anlagen, benachbarte Maschinen, unterirdische Risiken wie Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen), mögliche Gewichtsbeschränkungen auf Straßenbauten oder Geschossdecken sowie über stromführende Anlagen und Leitungen informiert und das Bedienpersonal entsprechend über diese Gefahren zu unterrichten.

2.6. Wenn der Mieter den Mietgegenstand in gefährlichen Arbeitsumgebungen, z. B. Schleusen, an Wasserbaustellen, bei Hochwasser, in Salzbergwerken oder für Sandstrahl-, Beton-, Verputz-, Maler- und Lackierarbeiten sowie für den Einsatz mit Gefahrstoffen (z. B. Asbest, Insektizide) einsetzen möchte, muss er zuvor die schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen. In diesen Fällen ist der Mieter zudem verpflichtet, den Mietgegenstand während des Einsatzes nach Möglichkeit abzudecken, zu verplanen oder anderweitig zu schützen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den Mietgegenstand sachgerecht zu reinigen oder zu dekontaminieren und trägt die hierfür anfallenden Kosten, einschließlich der Stillstandkosten.

2.7. Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder einem Dritten überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte an dem Mietgegenstand einräumen. Im Falle einer berechtigten Weitervermietung hat der Mieter sicherzustellen, dass der Mietgegenstand ausschließlich unter Beachtung dieser Allgemeinen Mietvertragsbedingungen genutzt wird.

2.8. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder auf andere Weise Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform (und vorab mündlich) Anzeige zu erstatten und den Dritten unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu informieren.

2.9. Der Mieter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Mietgegenstandes vor Diebstahl und unbefugter Nutzung durch Dritte zu treffen.

2.10. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über alle Unfälle zu informieren und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Verdacht auf Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

2.11. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die in den Ziffern 2.2 bis 2.10 genannten Bestimmungen, ist er verpflichtet, dem Vermieter alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.

3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

3.1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Mietgegenstand zum vereinbarten Mietbeginn in einem einwandfreien, betriebsfähigen und vertraglich geschuldeten Zustand zu überlassen.

3.2. Bei Übergabe des Mietgegenstandes wird ein schriftliches Übergabeprotokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der darin dokumentierte Zustand ist für beide Seiten verbindlich. Für sichtbare oder bei Übergabe feststellbare, aber nicht dokumentierte Mängel trägt der Mieter die Beweislast, dass sie bereits bei Übergabe vorlagen.

3.3. Befindet sich der Vermieter bei Mietbeginn im Verzug mit der Übergabe des Mietgegenstandes, kann der Mieter nachweislich entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Die Haftung des Vermieters ist bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des Netto-Einzelauftragswertes pro Arbeitstag begrenzt, insgesamt jedoch auf maximal 50 % des Netto-Einzelauftragswertes. Dies gilt unbeschadet von Ziffer 5.1. Setzt der Mieter dem Vermieter nach Verzugseintritt eine angemessene Nachfrist und wird der Mietgegenstand auch danach nicht überlassen, ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.4. Der Vermieter ist berechtigt, im Falle eines Verzugs zur Schadensvermeidung oder -minderung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, sofern dies dem Mieter zumutbar ist.

4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

4.1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und erkennbare Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter.

4.2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Bei später gerügten Beanstandungen ist jeder Anspruch von Seiten des Mieters ausgeschlossen.

4.3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte und berechtigte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter ein funktionell gleichwertiges Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

4.4. Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzter angemessener Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

5. Haftungsbegrenzung des Vermieters

5.1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

a. einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;

b. bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

c. bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;

d. falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

5.2. Eine weitergehende Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen.

6. Mietpreis, Zahlung und Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

6.1. Der Mietpreis ist pünktlich ohne gesonderte Zahlungsaufforderung unter Angabe des Mietgegenstandes und des Mietzeitraums innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist (wenn keine Zahlungsfrist vereinbart ist, dann innerhalb von 14 Tagen) nach Erhalt der Rechnung, zu bezahlen.

6.2. Alle gegenüber dem Mieter als Verbraucher angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Der Mietpreis pro Tag versteht sich pro Kalendertag (Arbeitszeit von 8 Stunden), pro Woche versteht sich auf 7 Kalendertage, pro Monat versteht sich auf 30 Kalendertage. Die Berechnung erfolgt tageweise ab dem Tag der Anlieferung.

6.3. Der vereinbarte Mietpreis versteht sich nur für den Mietgegenstand. Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten (insbesondere die Kosten für Auf- und Abladen inklusive Wartezeiten, Auf- und Abbau, Transport, Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchs- und Befestigungsmaterialien, Reinigung, Personalunterstützung, Geräteeinweisungen, etc.) jeweils gesondert zu zahlen.

6.4. Dem Mieter steht das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.

6.5. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

6.6. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

6.7. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet.

6.8. Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist der Vermieter berechtigt, unbeschadet sonstiger Rechte:

  • sämtliche offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen;
  • noch ausstehende Leistungen aus bestehenden Verträgen zurückzuhalten.

Der Vermieter ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Darüber hinaus kann ein pauschalierter Verzugsschaden in Höhe von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

6.9. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

7. Eigentum, Untervermietung, Forderungsabtretung

7.1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag schriftlich zu stornieren. Eine kostenfreie Stornierung ist nur möglich, wenn sie dem Vermieter innerhalb folgender Fristen zugeht:

a. Bei einer Mietdauer von bis zu 5 Kalendertagen: mindestens 3 Werktage vor dem vereinbarten Mietbeginn.
b. Bei einer Mietdauer von mehr als 5 Kalendertagen: mindestens 10 Werktage vor dem vereinbarten Mietbeginn.

7.2. Erfolgt die Stornierung nicht fristgerecht gemäß Ziffer 7.1, ist der Vermieter berechtigt, folgende Stornierungsgebühren zu erheben:

a. Bei einer Mietdauer bis 5 Kalendertage:

  • Stornierung weniger als 3 Werktage, aber mindestens 24 Stunden vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises.
  • Stornierung weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn oder bei Nichtabholung: 100 % des vereinbarten Mietpreises.

b. Bei einer Mietdauer von mehr als 5 Kalendertagen:

  • Stornierung weniger als 10 Werktage, aber mindestens 5 Werktage vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises.
  • Stornierung weniger als 5 Werktage vor Mietbeginn oder bei Nichtabholung: 100 % des vereinbarten Mietpreises.

Der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Mieter bleibt hiervon unberührt.

7.3. Der Vermieter behält sich das Recht vor, weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen, falls der Mietgegenstand aufgrund der kurzfristigen Stornierung nicht mehr anderweitig vermietet werden kann.

7.4. Wird der Mietgegenstand nicht wie vereinbart abgeholt oder abgenommen, ohne dass zuvor eine fristgerechte Stornierung gemäß Ziffer 7.1 erfolgt ist, gilt dies als kurzfristige Absage. In diesem Fall ist der Mieter zur Zahlung des vollen Mietpreises verpflichtet.

8. Eigentum, Untervermietung, Forderungsabtretung

8.1. Der Mietgegenstand bleibt uneingeschränkt im Eigentum des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, das Eigentum an dem Mietgegenstand zur Sicherung der Finanzierung der Mietraten auf Dritte zu übertragen.

8.2. Der Mieter darf die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte weder übertragen noch belasten. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, den Mietgegenstand zu veräußern, zu verpfänden, in Sicherungsübereignung zu übertragen, unterzuvermieten, unterzuverpachten oder auf andere Weise darüber zu verfügen.

8.3. Der Mieter ist nicht berechtigt, Eigentumsschilder, Etiketten oder andere Kennzeichen des Vermieters am Mietgegenstand zu entfernen, zu verändern oder zu entstellen.

8.4. Der Mieter darf am Mietgegenstand, abgesehen von notwendigen technisch-funktionellen Vorrichtungen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen. Alle durch den Mieter eingebauten zusätzlichen Teile gehen mit dem Einbau in das Eigentum des Vermieters über. Der Mieter kann auch bei Zustimmung des Vermieters zur Änderung keine Entschädigungsansprüche für etwaige Wertsteigerungen des Mietgegenstands geltend machen.

8.5. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über eine drohende oder bereits erwirkte Zwangsvollstreckung in Bezug auf den Mietgegenstand des Vermieters zu informieren. Diese Mitteilung hat schriftlich per eingeschriebenem Brief sowie vorab mündlich zu erfolgen. Der Mieter hat zudem das Pfändungsprotokoll sowie die Namen und Adressen des Gläubigers und des Gerichtsvollziehers beizufügen und trägt die Kosten einer etwaigen Intervention, einschließlich der Kosten eines Korrespondenzanwalts, sofern ihm ein Verschulden zur Last fällt. Entsprechendes gilt für alle anderen Fälle einer Beschlagnahme des Mietgegenstands.

8.6. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über Anträge auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung bezüglich des Grundstücks, auf dem sich der Mietgegenstand befindet, zu informieren. In diesen Fällen hat der Mieter die Kosten der Intervention zu tragen, soweit ihm ein Verschulden anzulasten ist.

8.7. Der Vermieter ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag sowie das Eigentum am Mietgegenstand an Dritte abzutreten oder zu übertragen.

9. Unterhaltspflicht des Mieters

9.1. Der Mieter ist verpflichtet,

a. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

b. die tägliche Sicht- und Funktionsprüfung am Mietgegenstand gemäß den Vorschriften der Bedienungsanleitung sowie den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften vor Beginn des Einsatzes der Maschine durchzuführen. Mängel sind unverzüglich dem Vermieter zu melden. Fehlende Betriebsflüssigkeiten (z.B. Batteriewasser, Motoröl) sind mit den entsprechenden Betriebsmitteln nachzufüllen oder, falls erforderlich, die Herbert Hönemann GmbH zu informieren;

c. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, sofern der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

9.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter oder dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

10. Haftung des Mieters bei Vermietung mit oder ohne Bedienpersonal

10.1. Bei der Vermietung ohne Bedienungspersonal (reine Maschinenmiete) haftet der Mieter nach Beendigung der Mietzeit für die ordnungsgemäße und unbeschädigte Rückgabe des Mietgegenstandes nach den gesetzlichen Bestimmungen. Während der Mietdauer darf der Mieter nur Personal mit der Bedienung des Mietgegenstands beauftragen, das die einschlägigen gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen sowie die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften erfüllt. Insbesondere muss das Personal zur Bedienung des überlassenen Arbeitsmittels nach TRBS 2111-Teil 1 befähigt sein (z.B. DGUV Grundsatz 308-008 für Bediener von Hubarbeitsbühnen, DGUV Grundsatz 308-003 für Kranführer und/oder DGUV Grundsatz 308-009 für Fahrer von Teleskopmaschinen). Falls erforderlich, muss das Bedienpersonal darüber hinaus eine gültige Fahrerlaubnis zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr besitzen. Am Einsatzort sind die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere die TRBS 2111-Teil 1 für mobile Arbeitsmittel, sowie ggf. die Baustellenverordnung eigenverantwortlich einzuhalten.

10.2. Bei Vermietung des Mietgegenstands mit Bedienpersonal übernimmt der Vermieter die in Ziffer 10.1. genannten Verpflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung des mitüberlassenen Personals. Der Mieter darf das Bedienpersonal des Vermieters im Rahmen seiner Dispositions- und Weisungshoheit ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstands und nicht für andere Arbeiten einsetzen. Für Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung nach § 278 BGB gemäß den Grundsätzen eines echten Leiharbeitsverhältnisses.

11. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

11.1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

11.2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem und vertragsgemäßem Zustand am Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen, zuvor vereinbarten Bestimmungsort eintrifft. Die Mietzeit endet jedoch frühestens mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

11.3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten. Ziffer 9.1. b und c sind entsprechend anzuwenden.

11.4. Die Rücklieferung des Mietgegenstands hat während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters (von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr) so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch am gleichen Tag zu prüfen. Erfolgt die Rücklieferung der Arbeitsbühnen außerhalb der Geschäftszeiten ohne vorherige Vereinbarung, haftet der Mieter für Schäden, die in der Zeit zwischen der Rücklieferung und Beginn der Öffnungszeiten des Vermieters entstehen, auch wenn der Mieter hierfür nicht verantwortlich ist.

12. Verletzung der Unterhaltspflicht

12.1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der darauf hinweist, dass der Mieter seiner in Ziffer 9.1. und 9.2. beschriebenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so hat der Mieter eine Zahlungspflicht in Höhe der Vorhaltekosten gemäß der Baugeräteliste 2007 als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. Ist der Mieter Verbraucher, gilt diese Regelung nur, wenn die Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß Ziffer 9.1. und 9.2. vom Mieter schuldhaft erfolgt ist. Der Mieter ist berechtigt, den Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens zu führen.

12.2. Der Umfang, der vom Mieter zu vertretende Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

12.3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziffer 11.4. nicht unverzüglich und andernfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

13. Kündigung

13.1. Ein Mietvertrag, der für eine bestimmte Mietzeit abgeschlossen wird, ist grundsätzlich für beide Vertragspartner unkündbar. Gleiches gilt für die Mindestmietzeit in einem Mietvertrag, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den Mietvertrag, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen. Wird nicht zum möglichen Kündigungszeitpunkt schriftlich gekündigt, verlängert sich die Mietzeit automatisch um einen weiteren Monat.

13.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen, insbesondere

a. im Falle der Ziffer 6.7.;

b. wenn dem Vermieter nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters erheblich mindern;

c. wenn der Mieter den Mietgegenstand oder einen Teil davon ohne die Einwilligung des Vermieters nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verlegt;

d. in Fällen von Verstößen gegen Ziffer 2.7. und 9.1.

13.3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziffer 13.2. zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziffer 6.7. in Verbindung mit Ziffer 11. und 12. entsprechende Anwendung.

13.4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach vorheriger Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Nutzung des Mietgegenstands aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen langfristig nicht möglich ist.

14. Verlust des Mietgegenstandes

14.1. Der Mieter ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Mietgegenstands vor Diebstahl, Unterschlagung, Vandalismus oder Manipulation zu ergreifen. Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des Mietgegenstands hat der Mieter den Vermieter sowie die zuständigen Polizeibehörden unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern zu informieren. Innerhalb von 24 Stunden muss der Mieter eine Schadens- bzw. Verlustmeldung an den Vermieter übermitteln. Eine Abschrift des Polizeiberichts ist dem Vermieter im Anschluss unaufgefordert zukommen zu lassen.

14.2. Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach Ziffer 11.3. obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

15. Haftpflichtversicherung

15.1. Jeder gemäß diesem Mietvertrag autorisierte Fahrer des Fahrzeugs wird vom Vermieter bzw. dessen Versicherung im Rahmen der in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckung gegen Haftpflicht für Körperverletzungen, Tod oder Sachbeschädigung versichert. Die Haftpflichtversicherung deckt keine Beschädigungen oder den Verlust des gemieteten Fahrzeuges. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen, der durch die fahrlässige oder vorsätzliche Verwendung des Fahrzeugs entstanden ist und/oder durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

16.3. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.